Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB)

1. Geltung

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, geltend sie nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen widersprechen.

1.2. Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und unistrap gmbh, etwa nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern es wird die Anwendung der AGB auch für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart.

1.3. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit und es wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen.

unistrap gmbh erklärt ausdrücklich nur aufgrund ihrer AGBs kontrahieren zu wollen. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.

1.4. Der Auftraggeber erklärt, dass er vor Vertragsabschluss die Möglichkeit hatte vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen und dass er mit deren Inhalt einverstanden ist.

1.5. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen.

 

2. Angebote, Vertragsabschluss

2.1. Angebote von unistrap gmbh sind freibleibend und unverbindlich.

2.2. Angebote oder Bestellungen der Auftraggeber nimmt unistrap gmbh durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung des Kauf-gegenstandes oder durch Erbringung der Leistung an.

2.3. Die in Preislisten, Firmeninformationsmaterial, in Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführten Informationen über die Leistungen und Produkte von unistrap gmbh sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt werden.

2.4. Kostenvoranschläge von unistrap gmbh sind grundsätzlich ohne Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt, und, sofern nicht anders vereinbart, entgeltlich.

2.5. Erfolgen Änderungen und Ergänzungen, die vom Auftraggeber nach Kaufabschluss gewünscht werden, so werden diese gesondert nach tatsächlichem Aufwand an Arbeitszeit und Material in Rechnung gestellt.

 

3. Liefer-/Leistungsfristen

3.1. Liefer-/Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als solche in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag schriftlich vereinbart wurden.

3.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

3.3. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist frühestens mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

a) Datum der Auftragsbestätigung

b) Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen

c) Datum, an dem unistrap gmbh eine vereinbarte Anzahlung oder Sicherheitsleistung erhält.

3.4. Wird unistrap gmbh an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder nicht vom unistrap gmbh zu vertretenden Umständen, wie etwa Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetz-baren Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen, Verzögerung bei der Zollabfertigung oder höherer Gewalt behindert, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände bei unistrap gmbh selbst oder einem ihrer Lieferanten eintreten.

3.5. Wird die Vertragserfüllung durch nicht von unistrap gmbh zu vertretenden Gründe unmöglich, so ist unistrap gmbh von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei.

3.6. unistrap gmbh ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

3.7. Lieferverzug liegt erst vor, wenn die Lieferfrist um mehr als 6 Wochen überschritten wird. Hierauf kann der Auftraggeber eine 6-wöchige Nachlieferfrist setzen. Bei fruchtlosem Ablauf kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Rücktritt mit Setzung der Nachfrist, schriftlich, androht.

3.8. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung/Leistung oder Nichterfüllung bzw. Verzugsfolgen, wie auch ein Rücktritt (außer 3.7) des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn unistrap gmbh nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

3.9. Gibt der Auftraggeber innerhalb einer Woche keinen Liefertermin an, kann unistrap gmbh die Lieferung ohne Fristsetzung vornehmen oder auf Kosten des Auftraggebers einlagern.

3.10. Nimmt der Auftraggeber die Ware ganz oder teilweise nicht ab, oder tritt von der bestellten Leistung zurück, kann unistrap gmbh nach Setzung einer 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dabei ist unistrap gmbh berechtigt, ohne Schadensnachweis 30% der vereinbarten Auftragssumme oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.

3.11. Wird die Ware nicht abgeholt oder übernommen, hat unistrap GmbH das Recht die Ware auf Gefahr des Auftraggebers unter Anrechnung einer Lagergebühr in der Höhe von 3% des Rechnungsbetrages (zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe) pro angefangenem Monat in seinem Lager einzulagern und auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen, oder aber, nach Setzung einer Nachfrist von 8 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware an einen anderen Auftraggeber zu verkaufen, wobei in diesem Fall eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des vereinbarten Kaufpreises (zzgl. Gesetzliche Umsatzsteuer) sofort zu bezahlen ist.